Türkce versiyon Türkce versiyon

English version English version

 

Gewalt in Ihrer Familie

Gewalt in Ihrer Familie

Rufen Sie uns sofort an (unverbindlich, anonym):

01805 086 868*

*gebührenpflichtig zum Ortstarif

Das recht ist auf Ihrer Seite

Das Recht ist auf Ihrer Seite:

Das Gewaltschutzgesetz schützt sie. Mehr dazu hier

 Spendenkonto - Dimicare Anneliese Langner Stiftung

 

telefonische Notfall-HotlineTelefonische Notfall-Hotline.

Sind Sie in akuter Not? Wir helfen Ihnen schnell, unbürokratisch, kostenfrei und absolut diskret und anonym. Eine Hotline ist geschaltet, die für Frauen in Berlin und Umgebung schnelle Hilfe bieten kann: Wir sorgen für kurzfristige Unterbringung, psychologische und juristische Unterstützung.

Auch, wenn Sie nur Beratung benötigen, sind wir für Sie da.

Mehr erfahren Sie hier.

Sie erreichen uns unter: 01805 086 868

Sie müssen keine Gewalt erdulden!Sie müssen keine Gewalt erdulden!

Sie haben das Recht auf Ihrer Seite.

Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG)

Im Internet: http://bundesrecht.juris.de/gewschg/index.html

Das Gewaltschutzgesetz gilt für alle Personen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, sei es in einer Partner- oder in einer anderen Familienbeziehung.

Gewalt im Sinne des Gewaltschutzgesetzes meint vorsätzliche und rechtswidrige Verletzungen des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit. Auch psychische Gewalt wie Drohungen oder nicht zumutbare Belästigungen fällt unter das Gewaltschutzgesetz.

Ausgenommen sind von ihren Eltern misshandelte Kinder. Ihre Belange sind durch das Kindschafts- und durch das Vormundschaftsrecht geschützt, die eine Beteiligung des Familiengerichts unter Einbeziehung des Jugendamts vorsehen.

Geschützt werden die Opfer häuslicher Gewalt durch die Möglichkeit, die eigene Wohnung nicht länger mit dem Täter teilen zu müssen. Die Zivilgerichte treffen diese Entscheidung auf Antrag des Opfers. Zuständig ist das jeweilige Amtsgericht. Das dortige Familiengericht entscheidet sowohl über die Wohnungsüberlassung wie auch über Schutzanordnungen z. B. Annäherungs- oder Kontaktaufnahmeverbot, wenn Täter und Opfer in einem gemeinsamen Haushalt leben, unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht. Erforderlich ist immer die Antragstellung des Opfers.

Bei akuter Gefahr bietet die Polizei Hilfe. Die Polizei kann die Person, von der Gefahr ausgeht, sofort aus der Wohnung und näheren Umgebung des Opfers verweisen. Die Polizei legt den räumlichen Schutzbereich fest und teilt mit, wo sich der Aggressor nicht mehr aufhalten darf. Geht der Täter nicht freiwillig, darf die Polizei Gewalt anwenden und den Aggressor in Gewahrsam nehmen.

Spricht die Polizei eine Wohnungsverweisung aus, nimmt sie dem Gefährdenden den Wohnungsschlüssel ab und wartet, bis er seine Gegenstände des persönlichen Bedarfs gepackt hat. Auch muss der Polizei eine neue Anschrift genannt werden, unter der der Verwiesene erreicht werden kann.